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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2004
Aktenzeichen: IX ZR 473/00
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Neškovic, Vill und Cierniak
am 5. Februar 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren ist unbegründet.
Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf ihren Antrag hin Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zumutbar ist, die Kosten aufzubringen. Die letztgenannte Voraussetzung liegt nicht vor.
Insolvenzgläubigern mit kleinen Forderungen ist ein Kostenvorschuß nicht zumutbar (Zöller/Philippi ZPO 24. Aufl. § 116 Rn. 7). Von den Großgläubigern hat die Volksbank ihre Forderungsanmeldung zurückgezogen. Der Bundesagentur für Arbeit, die Insolvenzgeld bezahlt hat, ist ein Kostenvorschuß nicht zumutbar (BGHZ 119, 372/378). Dagegen hat das Finanzamt Celle Forderungen in Höhe von 93.800 € angemeldet, von denen 51.867,37 € anerkannt wurden. Das sind circa 43 % der anerkannten Forderungen. Durch das Revisionsverfahren sollen 76.693,78 € nebst Zinsen zur Masse gezogen werden. Der Fiskus ist deshalb an dem Rechtsstreit in erheblichem Umfang wirtschaftlich beteiligt. Ihm ist zuzumuten, die Prozeßkosten aufzubringen. Im Falle der erfolgreichen Durchführung des Revisionsverfahrens könnten die Forderungen des Fiskus in erheblichem Umfang befriedigt werden, auch wenn vorab bis zu 30.000 € an den Verwalter abzuführen sind.
Von der zu tragenden Kostenlast ist der Steuerfiskus nicht befreit (BGHZ 138, 188; BGH; Beschl. v. 2. September 1999 - VII ZA 3/99, NZI 1999, 450).
Umstände des Einzelfalls, die eine Befreiung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat nach eigenem Bekunden im Schreiben vom 29. Dezember 2003 nicht einmal versucht, den Fiskus dazu zu bewegen, Kostenvorschuß zu leisten. Als Gläubiger, dem die Kostenaufbringung zumutbar ist, hat der Fiskus sämtliche Kosten vorzuschießen, auch diejenigen, die dem Anteil der anderen Gläubiger entsprechen, denen ein Kostenvorschuß nicht zumutbar ist (Zöller/Philippi aaO Rn. 7). Ob das Finanzamt zum Kostenvorschuß bereit ist, ist unerheblich (BGHZ 138, 188, 193).
Ende der Entscheidung
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