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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: IX ZR 474/00
Rechtsgebiete: BGB, BNotO


Vorschriften:

BGB § 839 Abs. 3
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 474/00

vom

12. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 12. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2000 wird nicht angenommen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervenientin verursachten Kosten haben der Kläger zu 1 82 % und die Kläger zu 2 und 3 jeweils 9 % zu tragen.

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 48.891,77 Euro (= 95.624,00 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).

Die Haftung des Beklagten ist schon nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Danach entfällt die Notarhaftung, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des Rechtsmittels ist weit zu verstehen. Als Rechtsmittel gelten auch Erinnerungen sowie mündliche Vorhaltungen (BGH, Urt. v. 9. November 1989 - IX ZR 261/88, WM 1990, 115; v. 13. Mai 1997 - IX ZR 123/96, WM 1997, 1398, 1400; v. 17. Januar 2002 - IX ZR 434/00, WM 2002, 1068, 1070). Besteht das amtspflichtwidrige Verhalten in einer notariellen Untätigkeit, muß sich der Betroffene nach der Ursache erkundigen (BGH, Urt. v. 5. Februar 1974 - VI ZR 71/72, NJW 1974, 639) bzw. energisch "nachfassen" (BGH, Nichtannahmebeschl. v. 29. September 1995 - IX ZR 13/95, n.v.).

Nach dem Vortrag der Kläger wollen sie nach Absendung des Schreibens vom 21. Januar 1994 vom Beklagten nichts mehr gehört haben. Unternommen haben sie aber nichts. Schon dies rechtfertigt den Fahrlässigkeitsvorwurf, gegen die Untätigkeit des Beklagten kein "Rechtsmittel" ergriffen zu haben. Denn es hätte nahegelegen, sich bei dem Beklagten zu erkundigen, wie er den ihm mit dem erwähnten Schreiben mitgeteilten Willen des Vaters umsetzen wolle. Ferner haben die Kläger vorgetragen, der Vater habe später "gesagt, es könne bei dem alten bleiben" (gemeint war der Vertrag vom 19. Januar 1994). Daß sie das dem Beklagten mitgeteilt und ihn aufgefordert hätten, den "alten" Vertrag nunmehr alsbald zu vollziehen, haben die Kläger nicht behauptet.

Ende der Entscheidung

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