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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: IX ZR 49/04
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 129 | |
InsO § 132 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Juli 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Januar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.083,34 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Frage bezüglich der wertausschöpfenden Belastung des Anspruchs auf Rückgewähr der Festgeldeinlage weist keine Grundsatzbedeutung auf. Die Frage lässt sich nicht allgemein-abstrakt beantworten, sondern ist anhand einzelfallbezogener Umstände zu klären. Für die hier vorliegende Fallgestaltung ist es im Hinblick auf die tatrichterlich zulässige Bewertung durch das Berufungsgericht entbehrlich, einen allgemein gültigen Regelsatz aufzustellen. Auch hat das Berufungsgericht die hierfür maßgeblichen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt. Es hat vielmehr unter Berücksichtigung des Parteivorbringens in tatrichterlich zulässiger Weise festgestellt, dass bislang hinsichtlich des Festgeldkontos von 63.000 € nur eine konkrete Belastung von 4.950,20 € vorliegt, so dass bei dieser Sachlage eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung im Sinne von §§ 129, 132 InsO angenommen werden konnte.
2. Entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht auch nicht das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der aus der Globalzession vom 3. Dezember 1999 sich ergebenden Rechte übergangen. Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat vielmehr das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten, wie sich aus den Ausführungen unter BU 3 sowie BU 11 bis 12 ergibt, zur Kenntnis genommen, es aber in tatrichterlich zulässiger Würdigung anders beurteilt, als dies nunmehr von der Nichtzulassungsbeschwerde bewertet wird.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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