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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: IX ZR 49/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 31 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 25. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 bis 5 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.669,11 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 26 Nr. 8 EGZPO; § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das deliktische Handeln der Mitglieder einer Anwaltssozietät wird dieser analog § 31 BGB zugerechnet. Darunter fällt die unerlaubte Handlung bei der Behandlung eines Mandats. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Scheinsozius tätig wird. Haftet danach die Rechtsanwaltssozietät, müssen auch die einzelnen Sozien mit ihrem Privatvermögen dafür einstehen (BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, ZIP 2007, 1460 bis 1462).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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