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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: IX ZR 492/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 27. September 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 80.000 DM.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Endergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO).
Das schweizerische Recht, das für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen der U.-Bank und der D. Bank und damit für die Frage eines gesetzlichen Forderungsübergangs maßgebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juni 1996 - IX ZR 172/95, WM 1996, 1467, 1469), sieht ebenso wie das deutsche einen gesetzlichen Übergang der durch eine Garantie gesicherten Forderung auf den leistenden Garanten nicht vor (Pestalozzi, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Obligationenrecht I 2. Aufl. Art. 111 Rn. 14; Dohm, Bankgarantien im internationalen Handel, 1985, Rn. 159; Kleiner, Bankgarantie 4. Aufl. Rn. 24.07). Für die von der Klägerin in den Vorinstanzen geäußerte Vermutung, die Garantie der U.-Bank könnte als Bürgschaft auszulegen sein, finden sich im Prozeßstoff angesichts der zu den Akten eingereichten Unterlagen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auch die Behauptung einer Abtretung der Darlehensforderung durch die D. Bank an die U.-Bank kann im tatsächlichen Vorbringen der Klägerin nicht gesehen werden.
Ende der Entscheidung
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