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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2002
Aktenzeichen: IX ZR 498/00
Rechtsgebiete: AGBG, BGB
Vorschriften:
AGBG § 3 | |
BGB § 826 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 24. Oktober 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Dezember 1999 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 41.566,48 € (81.296,97 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Die formularmäßige Erstreckung der bürgschaftsrechtlichen Haftung auf die künftigen Beitragsschulden ist als überraschende Klausel gemäß § 3 AGBG nicht wirksam geworden. Das angefochtene Urteil steht insoweit mit den aus BGHZ 126, 174, 177 ff; 130, 19, 24 ff ersichtlichen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang. Zu einem weitergehenden, gem. § 826 BGB erstattungsfähigen Schaden hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nichts Konkretes vorgetragen. Im übrigen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ende der Entscheidung
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