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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: IX ZR 5/02
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. April 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2001 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 52.237,75 € (102.168,16 DM).
Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Rechtsanwalt L. hätte den damaligen Geschäftsführer der Beklagten am 25. November 1998 auf den Honoraranspruch hinweisen und ihm empfehlen müssen, diese weitere Verbindlichkeit der Beklagten offenzulegen, als die Vertreter der Kreissparkasse B. ausdrücklich nach weiteren Verbindlichkeiten fragten. Nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (vgl. BGHZ 123, 311, 314 ff.) hätte der damalige Geschäftsführer der Beklagten diesen Hinweis befolgt.
Zwar hat das Berufungsgericht versäumt, die Frage zu erörtern, wie die Vertreter der Sparkasse auf diesen Hinweis reagiert hätten. Nach Inhalt und Zweck des notariellen Vertrages kann jedoch nicht zweifelhaft sein, daß die Beteiligten sich dann auf eine Lösung geeinigt hätten, durch die die Beklagte auch von der Verbindlichkeit aus dem Anwaltsvertrag freigestellt worden wäre.
Ende der Entscheidung
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