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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.06.2009
Aktenzeichen: IX ZR 5/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 18. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Dezember 2006 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 24.604,59 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1.

Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein vertragswidriges, das Vertrauensverhältnis zum Anwalt zerstörendes Verhalten des Mandanten vorliegt, wenn dieser von seinem Prozessbevollmächtigten verlangt, dass er gegenüber dem Prozessgericht eine schriftliche Haftungserklärung abgibt, stellt sich nicht. Die Kläger haben die Beklagten zur Abgabe einer derartigen Erklärung nicht aufgefordert.

2.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein anwaltliches Fehlverhalten auch dann zurechenbar bleibt, wenn der Geschädigte selbst nicht in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und weitere Ursachen setzt, die den Schaden endgültig herbeiführen (BGH, Urt. v. 5. November 1992 - IX ZR 200/91, NJW 1993, 1320, 1322 f; v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). Ist die Entscheidung des Geschädigten, einen Vergleich abzuschließen, durch die schadensträchtige Handlung als rechtfertigendem Anlass herausgefordert worden und stellt der Abschluss des Vergleichs nicht eine ungewöhnliche Reaktion auf dieses Ereignis dar, so wird der Ursachenzusammenhang durch den Vergleichsschluss nicht unterbrochen. Der Umstand, dass in dem Vergleichsschluss ein Verzicht auf einzelne Rechtspositionen liegt, entspricht der Natur der Sache und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

3.

Die von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung für grundsätzlich gehaltene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Verschulden eines zweiten Rechtsanwalts, den der Mandant beauftragt hat, nachdem der zuerst tätige Anwalt sein Mandat niedergelegt hat, die Verantwortlichkeit des zuerst tätigen nach Grundsätzen des Mitverschuldens vollständig verdrängt, kann sich nur stellen, wenn dem zweiten Anwalt eine Pflichtverletzung anzulasten ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Vergleichsabschluss in der damaligen von den Klägern zu verantwortenden prozessualen Situation jedoch sachgerecht. Zulassungsgründe sind insoweit nicht zu erkennen.

4.

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde behaupteten Verfahrensgrundrechtsverstöße liegen nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ende der Entscheidung

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