Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: IX ZR 50/99
Rechtsgebiete: BRAO, ZVG
Vorschriften:
BRAO § 51 a.F. | |
ZVG § 89 | |
ZVG § 91 Abs. 1 | |
ZVG § 88 | |
ZVG § 90 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
am 12. Juli 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 1999 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 166.795,80 DM.
Gründe:
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Verjährung eines Regreßanspruchs der Klägerin gegen den beklagten Rechtsanwalt nach § 51 BRAO a.F. (= § 51b BRAO n.F.) mit der Verkündung des Zuschlags am 22. Juni 1994 begonnen hat, weil dieser damit - schon vor seiner Rechtskraft - gemäß §§ 89-91 Abs. 1 ZVG wirksam geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; Zeller/Stöber, ZVG 16. Aufl. § 89 Rn. 2.3). Auf die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses gemäß § 88 ZVG kommt es insoweit nicht an, weil diese nur Bedeutung für den Beginn der Frist zur Beschwerde gegen diese Entscheidung hat (§ 98 Abs. 1 ZVG mit § 96 ZVG, § 577 Abs. 2 ZPO), aber nicht die mit der Verkündung eintretende Wirksamkeit des Zuschlags - auch gegenüber den in § 88 ZVG genannten Beteiligten - berührt (Zeller/Stöber, aaO § 89 Rn. 2.1).
2. Eine Sekundärhaftung des Beklagten ist zwar mit Rücksicht auf dessen Schreiben an den Sohn der Klägerin vom 23. Juni 1994 entstanden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999, aaO). Das Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsfehler angenommen, daß die sekundäre Pflicht des Beklagten zum Hinweis auf einen möglichen Regreßanspruch und dessen Verjährung weggefallen ist, weil die Klägerin rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist durch ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in der Haftungsfrage beraten worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 227/94, WM 1996, 33, 34; v. 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, WM 2001, 736, 739).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.