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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: IX ZR 50/99
Rechtsgebiete: BRAO, ZVG


Vorschriften:

BRAO § 51 a.F.
ZVG § 89
ZVG § 91 Abs. 1
ZVG § 88
ZVG § 90
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 50/99

vom

12. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

am 12. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 1999 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 166.795,80 DM.

Gründe:

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Verjährung eines Regreßanspruchs der Klägerin gegen den beklagten Rechtsanwalt nach § 51 BRAO a.F. (= § 51b BRAO n.F.) mit der Verkündung des Zuschlags am 22. Juni 1994 begonnen hat, weil dieser damit - schon vor seiner Rechtskraft - gemäß §§ 89-91 Abs. 1 ZVG wirksam geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; Zeller/Stöber, ZVG 16. Aufl. § 89 Rn. 2.3). Auf die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses gemäß § 88 ZVG kommt es insoweit nicht an, weil diese nur Bedeutung für den Beginn der Frist zur Beschwerde gegen diese Entscheidung hat (§ 98 Abs. 1 ZVG mit § 96 ZVG, § 577 Abs. 2 ZPO), aber nicht die mit der Verkündung eintretende Wirksamkeit des Zuschlags - auch gegenüber den in § 88 ZVG genannten Beteiligten - berührt (Zeller/Stöber, aaO § 89 Rn. 2.1).

2. Eine Sekundärhaftung des Beklagten ist zwar mit Rücksicht auf dessen Schreiben an den Sohn der Klägerin vom 23. Juni 1994 entstanden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999, aaO). Das Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsfehler angenommen, daß die sekundäre Pflicht des Beklagten zum Hinweis auf einen möglichen Regreßanspruch und dessen Verjährung weggefallen ist, weil die Klägerin rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist durch ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in der Haftungsfrage beraten worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 227/94, WM 1996, 33, 34; v. 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, WM 2001, 736, 739).

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