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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: IX ZR 51/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 25. Januar 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 25. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.173,15 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zu der von den Klägern vorgeschlagenen "Gesamtlösung" nicht in einer gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden Weise übergangen. Es hat nur andere Schlüsse gezogen, als die Beklagte für richtig hält, nämlich gemeint, die Erblasserin sei aufgrund des Gesprächs vom 3. Juli 2002 gehalten gewesen, ohne weitere Hinweise eine Kündigung des Kredits durch rechtzeitige Zahlung des Überziehungsbetrages abzuwenden. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Rechtsfehler allein bewirken keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Weitere Zulassungsgründe hat die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit nicht dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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