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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: IX ZR 52/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 19. Januar 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. Januar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.993,01 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist aus den Gründen des Berufungsurteils der Antrag des Beklagten hinreichend deutlich zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, er begehre unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Aus der Bezugnahme auf die landgerichtlichen Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Klägerin mit ihrem im Berufungsurteil angeführten Erstattungsanspruch einen Betrag in Höhe von 30.993,01 € geltend gemacht hat. Damit wird aus dem Zusammenhang deutlich, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGHZ 154, 99, 101).
Was Inhalt eines Treuhandvertrages ist und ob dieser auch zugunsten der Gläubiger des Auftraggebers wirkt, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalles ermitteln und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte nur im Verhältnis zu seinem Mandanten Vertragspflichten zu erfüllen hatte, ist möglich und verstößt nicht gegen das Gebot einer interessengerechten Auslegung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1292 f; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1826 f).
Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen eines Beweisantritts der Klägerin liegt nicht vor. Diese hat Notarin Z. erstinstanzlich nicht zur Frage des Zugangs des Schreibens vom 18. April 1997 benannt. Ausweislich der Aktenlage wurde die Notarin nur zu der nicht streitigen Frage des Schreibens des Beklagten vom 15. April 1997 sowie der Erstellung der Urkunde vom 15. April 1997 als Zeugin angeboten. Auch im Berufungsrechtszug hat die Klägerin den nach wie vor streitigen Zugang des Schreibens vom 18. April 1997 nicht unter Beweis gestellt. Sie hat lediglich - ohne Beweisantritt - behauptet, der Beklagte habe den Inhalt des Schreibens vom 18. April 1997 gekannt. Im Übrigen ist anzumerken, dass durch das von der Klägerin geltend gemachte Beweismittel allenfalls die Aufgabe zur Post, nicht aber der Zugang auf postalischem Wege hätte nachgewiesen werden können.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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