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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: IX ZR 52/06
(1)
Rechtsgebiete: GKG, JBeitrO
Vorschriften:
GKG § 3 Abs. 2 | |
GKG § 66 | |
JBeitrO § 8 Abs. 1 Satz 1 | |
JBeitrO § 8 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape
am 10. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 14. April 2008 zum Kassenzeichen 780081014984 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Für das vorliegende Verfahren ist nach dem Beschluss des Senats vom 20. März 2008 eine zweifache Gebühr gemäß § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses nach einem Gegenstandswert von 41.175,97 € entstanden und von dem Rechtsmittelführer als dem alleinigen Kostenschuldner erhoben worden. Gegen diese Kostenrechnung hat der Kostenschuldner mit Gegenforderungen die Aufrechnung erklärt, die er als Nachforderungen bezeichnet und aus einer angeblichen Tätigkeit als Freiberufler für den Landkreis S. herleitet.
Die Eingaben des Kostenschuldners sind als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 14. April 2008 zu behandeln, weil der Kostenschuldner eine Aufrechnung geltend macht und damit eine Einwendung erhebt, die den beizutreibenden Kostenanspruch betrifft, § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO, § 66 GKG. Allerdings ist die Gegenforderung des Kostenschuldners weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt. Damit ist die erhobene Einwendung in diesem Verfahren unzulässig, § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO.
Sachliche oder rechnerische Fehler der Kostenberechnung werden nicht geltend gemacht. Sie sind auch nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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