Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2008
Aktenzeichen: IX ZR 52/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 139 Abs. 1 | |
ZPO § 139 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein
am 20. März 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 1. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.175,97 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ein zulassungsrelevanter Verstoß gegen Hinweispflichten liegt aus mehreren Gründen nicht vor. In erster Instanz hatte der Kläger in seiner Replik zutreffend beanstandet, dass der Beklagte eine durchsetzbare Gebührenforderung nicht ansatzweise dargelegt habe. Das Gericht war nach § 139 Abs. 1 und 2 ZPO nicht verpflichtet, diesen ersichtlich berechtigten Hinweis zu wiederholen. In zweiter Instanz wurde der Hinweis ausdrücklich gegeben. Zur Wahrung seiner Rechte hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten um Schriftsatznachlass nachsuchen müssen, falls er zu den Gebührenforderungen noch vortragen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, ZIP 2007, 435, 437, insoweit in BGHZ 170, 276 ff nicht abgedruckt). Dies hat er ausweislich der Sitzungsniederschrift unterlassen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.