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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: IX ZR 54/03
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 131
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 140
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 54/03

vom 6. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 6. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 68.462,66 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die Rückforderung der Kaufpreisforderung aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Käuferin (§ 80 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 103 InsO) durfte das Berufungsgericht nicht mehr aufgreifen, weil es insoweit an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung fehlt (vgl. BGHZ 143, 169, 171; BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531 f; v. 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532 f).

Auf die nach Erlass des Berufungsurteils auch für den Anwendungsbereich der Insolvenzordnung geklärte Rechtsfrage, zu welchem Zeitpunkt bei Erlass eines Pfändungsbeschlusses die Rechtshandlung als vorgenommen gilt, kam es nicht entscheidend an. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz war das am 24. Februar 2000 wirksam gewordene Pfandrecht spätestens am 14. Juli 2000 und mithin außerhalb des Anfechtungszeitraums gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO werthaltig geworden. Zu den weiteren Anfechtungstatbeständen des § 131 InsO fehlt es bezogen auf den 14. Juli 2000 an Sachvortrag, so dass diese Anfechtungstatbestände nicht zu prüfen waren.

Der Zeitpunkt der Entstehung des Pfändungspfandrechts spätestens am 14. Juli 2000 ist schließlich nicht dadurch grundsätzlich in Frage gestellt, dass der Pfändungsbeschluss vom 4. Februar 2000 zunächst auf der Grundlage eines vorläufig vollstreckbaren Urteils ergangen und der Pfändungsschuldnerin vor Eintritt der Rechtskraft die Abtretung der titulierten Forderung angezeigt worden ist. An dem maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von § 140 InsO kann die Aufdeckung der Globalzession jedenfalls dann nichts ändern, wenn der vorläufige Vollstreckungstitel später bestätigt wird (vgl. § 140 Abs. 3 InsO). Einer Grundsatzentscheidung über die Pfandrechtstheorien bedarf es auch deshalb nicht, weil nach gesicherter Auffassung - auch nach der gemischten Theorie - das Akzessorietätsprinzip bei Pfändungspfandrechten gelockert ist (vgl. hierzu Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 21. Aufl. § 16 C 3 und § 16 C 4 c); Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 804 Rn. 3; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. vor §§ 803, 804 Rn. 14; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 804 Rn. 8 f; Münzberg JZ 2002, 359, 360). Im Übrigen ist die Abtretung der Forderung schon deshalb unerheblich, weil die Zessionarin der Zedentin eine wirksame Einziehungsermächtigung erteilt hat.

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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