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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: IX ZR 54/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 29. März 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Januar 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.989,11 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 4. November 2003 im Rechtsstreit 21 U 92/02 entspricht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 39, 333, 345 f, BGH, Beschl. v. 2. Oktober 1970 - I ZB 9/69, NJW 1971, 39; Urt. v. 8. November 1990 - I ZR 49/89, NJW-RR 1991, 830). Das von der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts hinsichtlich der Honorarvereinbarung vom 23. September 1998 und den Nachträgen vom 16./18. August 1999 und vom 12. März 2000 beruht auf einer tatrichterlich zulässigen Würdigung des Prozessstoffes und lässt keine Verfahrensgrundrechtsverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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