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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: IX ZR 54/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 13. März 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Februar 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 70.002,75 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Das Urteil des Berufungsgerichts hat weder das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt noch liegt eine Rechtsanwendung vor, die unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wäre, so dass sich der Schluss aufdrängte, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhte und damit willkürlich wäre (vgl. BGHZ 154, 288, 299 f).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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