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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2009
Aktenzeichen: IX ZR 55/06 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel und Vill,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 23. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 8. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Gegenstandswert einer Anfechtungsklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Betrag der Forderungen, derentwegen angefochten wird, und entsprechend § 6 ZPO nach dem Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, falls dieser geringer ist (BGH, Beschl. v. 22. April 1999 - IX ZR 292/98, NJW-RR 1999, 1080; v. 28. Februar 2008 - IX ZR 126/06, JurBüro 2008, 368 Rn. 1; Musielak/Heinrich, ZPO 6. Aufl. § 3 Rn. 23 Stichwort "Anfechtungsklagen"). Bei einer insolvenzrechtlichen Anfechtungsklage richtet sich der Streitwert nach dem Wert der veräußerten Gegenstände, die diese bei Zurückgewährung für die Insolvenzmasse haben (OLG Celle ZInsO 2001, 131). Dieser ist im Fall der Rückübertragung von Grundpfandrechten zu schätzen.

Demgemäß beläuft sich der Gegenstandswert für die Beschwerde der Beklagten, die sich gegen ihre Verurteilung zur Rückübertragung der an dem im Erbbaugrundbuch des Amtsgerichts Potsdam, Grundbuch von Kleinmachnow, Blatt ...., Abt. III, lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld richtet, auf 5.936.098,74 EUR. Dies entspricht dem vom Berufungsgericht festgesetzten Wert der Grundschuld. Für einen geringeren Wert ist nichts vorgetragen. Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Gegenvorstellung darauf verweist, dass ihr aufgrund der Höhe ihrer Forderungen ohnehin der überwiegende Teil des Erlöses aus dem Verkauf des Erbaurechts zufließen würde, kommt es hierauf nicht an. Maßgeblich ist der Wert des herauszugebenden Gegenstandes. Der Mehrerlös, den der Anfechtungsgegner erlangen würde, wenn die Anfechtung keinen Erfolg hätte, ist für die Wertberechnung unerheblich. Der Abzug einer hypothetischen Insolvenzquote kommt nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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