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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2009
Aktenzeichen: IX ZR 55/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 5. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 16. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 98.586,81 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Eine Gehörsverletzung, die nach Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde in der fehlenden Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit der Unwirksamkeit der vorformulierten Sicherungszweckerklärung zu sehen sein soll, liegt nicht vor. Es ist zweifelhaft, ob das nachträgliche Einfügen des Wortes "Bürgschaften" in die Leerstelle des Textes eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Hierzu hat die Klägerin - insbesondere auch in dem Schriftsatz vom 29. Januar 2007 - im Rechtsstreit nichts vorgetragen. Jedenfalls liegt keine zulassungsrelevante Abweichung von der Rechtsprechung zum Verstoß einer formularmäßigen Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Wird der Sicherungszweck einer Grundschuld erst lange Zeit nach der ursprünglichen Kreditvereinbarung in einer vorformulierten neuen Zweckerklärung geändert, stellt dies keine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG a.F. dar (BGH, Urt. v. 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, ZIP 2001, 408, 409 f). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ende der Entscheidung
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