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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.05.2009
Aktenzeichen: IX ZR 55/09
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 1 Satz 2 | |
EGZPO § 26 Nr. 8 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 5. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 19. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.571,11 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Sie ist des Weiteren unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Gemäß § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Das Berufungsurteil ist den Prozessbevollmächtigen des Beklagten am 13. Januar 2009 zugestellt worden. Die Notfrist lief folglich am 13. Februar 2009 ab. Bis zu diesem Tag ist für den Beklagten beim Bundesgerichtshof keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil eingegangen.
Sie ist schließlich unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde zu gering ist. Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 EUR übersteigt. Dieser Wert wird im Streitfall nicht erreicht. Der Beklagte hat mit seiner Berufung eine weitergehende Verurteilung des Klägers in Höhe von lediglich 1.571,11 EUR erstrebt.
Ende der Entscheidung
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