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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2000
Aktenzeichen: IX ZR 55/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 13. Januar 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 93.563,92 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin überhöhte Rechnungen erstellt hat, haben sich aus dem Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen nicht ergeben. Schadensersatzansprüche der Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Der den Kassenbestand betreffende Fehler in der Bilanz, der von der Klägerin nicht zu vertreten ist, hat keinen Einfluß auf den geltend gemachten Vergütungsanspruch.
Ende der Entscheidung
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