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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: IX ZR 56/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 139 Abs. 4 n.F.
ZPO § 160 Abs. 2.
ZPO § 278 Abs. 2 Satz 2 a.F.
ZPO § 285 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 544
ZPO § 544 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 56/04

vom 2. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 2. Dezember 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Dezember 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 54.295,79 €.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Diese Zulassungsgründe müssen gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (vgl. hierzu BGHZ 152, 182, 185).

1. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, daß die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Denn er hat nicht in der gesetzlich gebotenen Weise ausgeführt, daß die mit der beabsichtigten Revision anzufechtende Entscheidung auf einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht. Hierzu genügt es nicht, auf eine mögliche Unverwertbarkeit des Inhalts der beigezogenen Akten zu verweisen. Denn dies könnte allenfalls die Folge eines Verstoßes gegen § 278 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F., § 285 Abs. 1 ZPO sein. Damit das Revisionsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde prüfen kann, ob das anzufechtende Urteil auf dem gerügten Verstoß beruht, muß der Beschwerdeführer vielmehr darlegen, welche (erheblichen) Umstände er vorgetragen hätte, wenn ihm das rechtliche Gehör gewährt worden wäre (vgl. BVerfGE 13, 132, 145; BVerfG NJW 1994, 1210, 1211; ferner BGHZ 151, 221, 227; 152, 182, 194; 154, 288, 296 f; BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, NJW-RR 2003, 1003, 1004; v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 993). Daran fehlt es hier.

2. Ein Zulassungsgrund wird auch nicht durch die vom Beschwerdeführer formulierte Rechtsfrage erfüllt, "ob der Hinweis, daß Beiakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung gehören, die nach § 160 Abs. 2 ZPO in das Protokoll aufzunehmen sind." Denn der Senat hat bereits entschieden, daß der genannte Vermerk entweder in die Terminsniederschrift oder in das Urteil aufgenommen werden kann (BGH, Urt. v. 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296, insoweit in BGHZ 126, 217 nicht abgedruckt). Trotz der Vorschrift des § 139 Abs. 4 ZPO n.F. bleibt es zulässig, die Dokumentation eines Hinweises im Tatbestand nachzuholen (vgl. BT-Drucks. 14/6036 S. 120; Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. § 139 Rn. 13).

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

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