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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: IX ZR 56/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b Abs. 1 | |
ZPO § 540 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. April 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 6. April 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. Januar 1999 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 4.200.000 DM.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Die im Berufungsurteil ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung verstößt jedenfalls im Ergebnis nicht gegen § 540 ZPO; der Rechtsstreit wäre auch bei Bejahung einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht entscheidungsreif gewesen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Bestehens einer Informationspflicht sind für das weitere Verfahren nicht bindend (vgl. BGHZ 3, 321, 326; 6, 76, 79; 31, 358, 364; 51, 131, 135; BGH, Urt. v. 29. März 1990 - IX ZR 24/88, NJW 1990, 2127; v. 24. März 1993 - IV ZR 291/91, NJW-RR 1993, 834; Beschl. v. 18. Februar 1997 - XI ZR 317/95, NJW 1997, 1710). Soweit andere oberste Bundesgerichte die Bindungswirkung einer aufhebenden Entscheidung auf "mittelbare" Aufhebungsgründe erstrecken, betrifft das nicht die ausschließlich auf Verfahrensfehler gestützte Kassation (vgl. BAGE 10, 355, 358 f; andererseits BGHZ 22, 370, 373 ff).
Ende der Entscheidung
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