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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2002
Aktenzeichen: IX ZR 57/02
(1)
Rechtsgebiete: GKG, BEG
Vorschriften:
GKG § 13 Abs. 3 | |
GKG § 17 Abs. 2 | |
BEG § 41a | |
BEG § 225 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 24. Oktober 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 31.980 € festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin erstrebt eine Witwenbeihilfe, beginnend ab dem 1. April 1994, die sich nach unwidersprochener Berechnung des Beklagten im Falle eines begründeten Anspruchs auf 533 € monatlich bemißt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beträgt der Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen im Entschädigungsrecht gemäß § 225 Abs. 3 BEG i.V.m. § 13 Abs. 3 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 941), dem der heutige § 17 Abs. 2 GKG entspricht, den fünffachen Jahresbetrag der Rente in der Höhe, wie sie zu Beginn des Rechts auf den Rentenbezug beantragt worden ist (BGH, Beschl. v. 15. Juli 1997 - IX ZR 263/96, BGHR BEG § 225 Abs. 3, Streitwert 1). Dem ist auch hier für den Fall einer monatlich wiederkehrenden Hinterbliebenenbeihilfe gemäß § 41a BEG zu folgen. Daraus errechnet sich die Höhe des als Streitwert für das Revisionsverfahren festgesetzten Betrages.
Ende der Entscheidung
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