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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2002
Aktenzeichen: IX ZR 57/02 (1)
Rechtsgebiete: GKG, BEG


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 3
GKG § 17 Abs. 2
BEG § 41a
BEG § 225 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 57/02

vom

24. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 24. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 31.980 € festgesetzt.

Gründe:

Die Klägerin erstrebt eine Witwenbeihilfe, beginnend ab dem 1. April 1994, die sich nach unwidersprochener Berechnung des Beklagten im Falle eines begründeten Anspruchs auf 533 € monatlich bemißt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beträgt der Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen im Entschädigungsrecht gemäß § 225 Abs. 3 BEG i.V.m. § 13 Abs. 3 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 941), dem der heutige § 17 Abs. 2 GKG entspricht, den fünffachen Jahresbetrag der Rente in der Höhe, wie sie zu Beginn des Rechts auf den Rentenbezug beantragt worden ist (BGH, Beschl. v. 15. Juli 1997 - IX ZR 263/96, BGHR BEG § 225 Abs. 3, Streitwert 1). Dem ist auch hier für den Fall einer monatlich wiederkehrenden Hinterbliebenenbeihilfe gemäß § 41a BEG zu folgen. Daraus errechnet sich die Höhe des als Streitwert für das Revisionsverfahren festgesetzten Betrages.

Ende der Entscheidung

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