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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: IX ZR 57/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp
am 19. Februar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 318.627 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht keine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen. Das Berufungsgericht knüpft mit seinen Erwägungen zum Verfügungsanspruch an die landgerichtliche Feststellung (LGU 3) an, dass zwischen dem Beklagten und dem vormaligen Eigentümer des Grundstücks Nr. ... seit 1996 eine Einigung darüber bestanden habe, wonach der Beklagte und seine Mieterin dessen Grundstück als Zufahrt zur W Straße habe nutzen dürfen. Hieraus lässt sich jedenfalls der vom Berufungsgericht angenommene Anspruch auf Einräumung eines Zugangsrechts unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung ableiten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ende der Entscheidung
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