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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.1999
Aktenzeichen: IX ZR 57/98
Rechtsgebiete: vorläufige Kommunalordnung Thüringen, ZPO
Vorschriften:
vorläufige Kommunalordnung Thüringen § 45 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 549 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Juli 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 15. Juli 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. Januar 1998 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revsion: 500.000 DM.
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Insbesondere betrifft die Auslegung des § 45 Abs. 2 Satz 2 der vorläufigen Kommunalordnung Thüringens, daß die darin vorgesehene Genehmigung der Aufsichtsbehörde keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Bürgschaft sei, allein Landesrecht, das nur im Bezirk eines einzigen Oberlandesgerichts gilt. Dieses Recht ist deshalb gemäß § 549 Abs. 1 ZPO auch dann nicht revisibel, wenn der Landesgesetzgeber einseitig und ohne entsprechende Bindung bestrebt gewesen sein sollte, sein Recht demjenigen anderer Länder anzugleichen (vgl. BGHZ 7, 299, 300 f; BGH, Urt. v. 30. Juni 1988 - IX ZR 141/87, NJW 1989, 107, 108; v. 4. Juni 1992 - III ZR 31/91, NJW 1992, 2769 f).
Ende der Entscheidung
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