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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.2004
Aktenzeichen: IX ZR 58/01
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 554b Abs. 1 a.F.
BRAGO § 3 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 58/01

vom

22. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 22. April 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. November 2000 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 191.303,94 € (374.158 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).

Selbst wenn es zuträfe, daß der Beklagte seine Leistungen anhand von Mustern erbracht hätte, die ihm von der C. zur Verfügung gestellt wurden, hätte er doch Leistungen erbracht. Der Honoraranspruch hängt nicht davon ab, wie leicht oder wie schwer dem Rechtsanwalt die Erbringung der Leistung fällt und ob er seinerseits dafür etwas aufwenden muß. Da die Klägerin nicht geltend macht, die Durchführung des Projekts habe unter einer nicht oder schlecht erbrachten Leistung des Beklagten gelitten, war diese offenbar ausreichend.

Der Anwaltsvertrag ist weder wegen Verstoßes gegen das Verbot der quota litis noch wegen der Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars unwirksam. Der Vergütungsanspruch, der schon mit Abschluß des Vertrages entstanden war, orientiert sich an dem "prospektierten Gesamtaufwand". Dieser stand ebenfalls schon bei Beginn der Tätigkeit des Beklagten fest.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die gesetzlichen Anwaltsgebühren höher als das dem Beklagten zugeflossene Honorar. Was daran falsch sei, legt die Revision nicht dar. Die Voraussetzungen für die Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 BRAGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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