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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: IX ZR 58/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 133 Abs. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 2 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Pape und Grupp
am 12. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Februar 2006 wird insoweit zugelassen, als das beklagte Land verurteilt worden ist, dem Kläger Auskunft zu erteilen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 56.973,05 EUR, derjenige des Revisionsverfahrens auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch nur bezüglich der Verurteilung zur Erteilung der Auskunft Erfolg. Soweit das Berufungsgericht das beklagte Land darüber hinaus gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 InsO zur Zahlung von 55.973,05 EUR nebst Zinsen verurteilt hat, hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich bei den in Rede stehenden Scheckzahlungen um Rechtshandlungen des Schuldners im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO handelt, ist von der Rechtsprechung des Senats gedeckt (BGHZ 155, 75, 83 f ; 162, 143, 152 ; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131; Beschl. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07 z.V.b.).
Nicht zu beanstanden ist, dass der Kläger sich in der Berufungsbegründung nur mit dem Tatbestandsmerkmal der Rechtshandlung des Schuldners näher auseinandergesetzt und im Übrigen auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen hat. Dies war zulässig, weil das Landgericht seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass es an einer solchen Rechtshandlung fehle (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - I ZR 53/99, NJW-RR 2002, 326, 329; v. 29. September 2003 - II ZR 59/02, NJW 2004, 66, 67; Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 520 Rn. 40 m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat auch nicht den Anspruch des beklagten Landes auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser verpflichtet das Gericht lediglich, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen, nicht aber sich in den Entscheidungsgründen mit jedem einzelnen Punkt auseinanderzusetzen (BVerfGE 86, 133, 145 f ; 96, 205, 216 f ; BGHZ 154, 288, 300) . Letzteres gilt insbesondere für den Vortrag des beklagten Landes zur Frage einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, denn eine solche setzt der Anspruch nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht voraus, und das Berufungsgericht hat eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit auch nicht als Indiz für eines der Tatbestandsmerkmale dieser Norm verwendet.
Die Kenntnis des beklagten Landes vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hat das Berufungsgericht mit der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO begründet. Auch dies lässt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Der von der Beschwerde behauptete Widerspruch zum Senatsurteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410 liegt schon deshalb nicht vor, weil dieses Urteil keinen Fall der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO, sondern eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO und deshalb in subjektiver Hinsicht § 130 Abs. 2 InsO und nicht § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO betrifft.
Ende der Entscheidung
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