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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 21.10.2004
Aktenzeichen: IX ZR 59/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 580 Nr. 7b
Die Voraussetzungen eines Restitutionsgrundes können auch dann gegeben sein, wenn der Restitutionskläger nachträglich eine Urkunde auffindet, die ihn veranlaßt, eine gegnerische Tatsachenbehauptung aus dem Vorprozeß erstmals zu bestreiten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 59/04

Verkündet am: 21. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. März 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wiederaufnahmeverfahren.

Der Restitutionsbeklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma M. GmbH (im folgenden: Schuldnerin). Das Verfahren wurde am 1. Dezember 2000 aufgrund zweier Anträge vom 28. August und 8. September 2000 eröffnet. Die Restitutionsklägerin ist eine Krankenkasse, bei der Arbeitnehmer der Schuldnerin versichert waren. Auf Klage des jetzigen Restitutionsbeklagten verurteilte das Landgericht Stuttgart die Restitutionsklägerin mit Urteil vom 28. August 2001, 106.000 DM nebst Zinsen an diesen zu zahlen. Das Landgericht bejahte einen Anfechtungsanspruch sowohl gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO als auch gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 InsO. Dabei ging es von der im Vorprozeß unstreitigen Tatsache aus, daß die Schuldnerin am 5. September 2000 bei dem Vater ihrer Geschäftsführerin ein Darlehen über 200.000 DM aufgenommen und den Darlehensgeber angewiesen hatte, an die damalige Beklagte 106.000 DM zum Ausgleich von Beitragsrückständen zu zahlen. Den entsprechenden Darlehensvertrag hatte der Restitutionsbeklagte mit der Klageschrift vom 14. Mai 2001 vorgelegt. Nach diesem Vertrag übereignete die Schuldnerin dem Darlehensgeber diverse Gegenstände "gemäß beiliegender Inventarliste zur Sicherheit." Diese Liste legte der Restitutionsbeklagte nicht vor. Das Urteil wurde rechtskräftig; die Restitutionsklägerin zahlte die Urteilssumme an den Restitutionsbeklagten.

Am 16. Mai 2003 erhielt die Restitutionsklägerin Kenntnis von folgenden Urkunden:

1. "Inventarliste zum Darlehensvertrag vom 05.09.2000", unterzeichnet vom Darlehensgeber und der Geschäftsführerin der Schuldnerin; in der Liste waren unter anderem Rechnungen vom 8. September 2000 und 12. Dezember 2000 erwähnt.

2. Schreiben des Restitutionsbeklagten vom 21. März 2001 und 25. Juni 2001 an den anwaltlichen Vertreter des Darlehensgebers; in dem ersten Schreiben erhob der Restitutionsbeklagte "erhebliche Bedenken" gegen die Rechtswirksamkeit des vorgenannten Vertrags, weil "einiges auf eine deutliche Rückdatierung" hindeute. Das spätere Schreiben diente der Herbeiführung einer Vereinbarung, wonach der Darlehensgeber keine Ansprüche aus diesem Vertrag mehr geltend machte.

3. Darlehensvertrag zwischen der V. AG und dem Darlehensgeber vom 5. September 2000 über 250.000 DM mit dem Verwendungszweck "Unterstützung Tochter ...";

4. Kontoauszug der V. AG vom 2. Oktober 2000 für den Darlehensgeber über die Auszahlung des Darlehens auf das Privatkonto der Geschäftsführerin der Schuldnerin;

5. Auftrag der Geschäftsführerin vom 5. September 2000 zur Überweisung von 106.000 DM von ihrem Privatkonto auf ein Konto der Restitutionsklägerin.

Gestützt auf diese Urkunden hat die Krankenkasse Restitutionsklage mit der Begründung erhoben, bei der Zahlung von 106.000 DM habe es sich um eine "private" Leistung der Geschäftsführerin gehandelt. Die Klage ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht mit Zwischenurteil das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. August 2001 aufgehoben. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Restitutionsbeklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Restitutionsklage sei statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere sei die Klagefrist von einem Monat gemäß § 586 Abs. 1 ZPO gewahrt. Die Restitutionsklägerin sei ohne ihr Verschulden außerstande gewesen, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 582 ZPO). Die Restitutionsklage sei auch begründet, da die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7b ZPO vorlägen. Die Restitutionsklägerin dürfe den im Vorprozeß unstreitigen Vortrag des Restitutionsbeklagten über das Bestehen eines Darlehensvertrages zwischen dem Darlehensgeber und der Schuldnerin vom 5. September 2000 und die hierauf beruhende Zahlung nach Kenntnis der nunmehr vorgelegten Urkunden bestreiten. Bei Vorlage der Urkunden im Vorprozeß wäre ein ihr günstigeres Urteil ergangen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die Revision ist zulässig; das Rechtsmittel ist insbesondere statthaft (§ 542 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. August 2001 aufgehoben. Damit hat es nicht nur über die erste, sondern auch über die zweite Stufe des Wiederaufnahmeverfahrens positiv erkannt (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1988 - IVb ZR 1/88, NJW-RR 1989, 258). Das konnte durch Zwischenurteil geschehen; ein solches ist analog § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO selbständig anfechtbar und auch hinsichtlich der Bejahung des Wiederaufnahmegrundes angreifbar (BGH, Beschl. v. 3. November 1978 - IV ZB 105/78, NJW 1979, 427, 428). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist damit im vorliegenden Fall sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit der Restitutionsklage (vgl. BGH, Urt. v. 31. März 1993 - XII ZR 19/92, NJW 1993, 1928, 1929).

2. In der Sache hat die Revision keinen Erfolg.

a) Nach ihrer Auffassung kann sich die Restitutionsklägerin nicht auf die Inventarliste berufen, weil sie diese Urkunde nicht nachträglich aufgefunden habe. Vielmehr habe sie die Möglichkeit gehabt, diese bereits im Vorprozeß zu benutzen. Das bedarf jedoch - auch im Blick auf § 582 ZPO - keiner Entscheidung. Denn die Revision behauptet selbst nicht, daß die Voraussetzungen des Restitutionsgrundes nach § 580 Nr. 7b ZPO auch für die weiteren im Tatbestand aufgeführten Urkunden fehlen. Der Umstand, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund vorliegt, auch die Inventarliste berücksichtigt hat, begründet keinen Rechtsfehler (vgl. BGHZ 57, 211, 213, 216; RGZ 151, 203, 207).

b) Das Berufungsgericht hat es für zulässig erachtet, daß die Restitutionsklägerin - gestützt auf die nachträglich aufgefundenen Urkunden - erstmals im Wiederaufnahmeverfahren den gegnerischen Vortrag zum Abschluß eines Darlehensvertrages am 5. September 2000 zwischen dem Darlehensgeber und der Schuldnerin bestreitet. Allerdings ist eine solche Befugnis des Restitutionsklägers umstritten (dafür: Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. § 580 Rn. 26; MünchKomm/Braun, ZPO 2. Aufl. § 580 Rn. 51; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 580 Anm. E II; dagegen: OLG Celle NJW 1962, 1401; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 580 Rn. 32; Musielak, ZPO 4. Aufl. § 580 Rn. 19; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 25. Aufl. § 580 Rn. 19). Der Senat stimmt jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts zu.

Der Wortlaut des § 580 Nr. 7b ZPO ist nicht eindeutig. Denn er besagt nichts zu der hier entscheidenden Frage, in welcher Art und Weise die später aufgefundenen Urkunden eine dem Restitutionskläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Der Systematik des Gesetzes läßt sich lediglich entnehmen, daß die Urkunde einen eigenen Beweiswert aufgrund des in ihr verkörperten Gedankeninhalts haben muß (BGH, Urt. v. 6. Juli 1979 - I ZR 135/77, NJW 1980, 1000; v. 7. November 1990 - IV ZR 218/89, BGHR ZPO § 580 Nr. 7b Beweisurkunde 1).

Bei der Prüfung des § 580 Nr. 7b ZPO dürfen nur das tatsächliche Vorbringen im Vorprozeß, der im Zusammenhang mit der nachträglich aufgefundenen Urkunde stehende Prozeßstoff und als Beweismittel nur die im Vorprozeß erhobenen und angetretenen Beweise sowie die neuen Urkunden berücksichtigt werden (BGHZ 38, 333, 335 f). Mit einer Urkunde, auf die eine Restitutionsklage gestützt wird, können somit auch diejenigen Tatsachen neu vorgetragen werden, die durch diese Urkunde bewiesen werden sollen (BGH, Urt. v. 6. Juni 1953 - IV ZR 51/53, NJW 1953, 1263). Das gilt auch für neue Tatsachen, die im Zusammenhang mit der durch die Urkunde bewiesenen Tatsache stehen und erst von dieser aus sinnvoll vorgetragen werden können (BGHZ 57, 211, 216; BGH, Urt. v. 6. Juni 1953, aaO; Stein/Jonas/Grunsky, aaO § 580 Rn. 33; Uffhausen NJW 1953, 64). Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, hiervon solche aus den vorgelegten Urkunden sich ergebenden neuen Tatsachen auszuschließen, die in Widerspruch zu im Vorprozeß unstreitigem Vorbringen stehen. Der Restitutionsgrund differenziert nicht danach, ob eine Tatsache im Vorprozeß streitig oder unstreitig war. Neue Tatsachen können vielmehr nur dann nicht mit der Restitutionsklage vorgetragen werden, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der nachträglich aufgefundenen Urkunde stehen (BGHZ 31, 351, 356; Stein/Jonas/Grunsky, aaO). Daraus folgt, daß der Revisionskläger nach der Rechtsprechung den Aussage- und Beweisgehalt der nachträglich aufgefundenen Urkunde ausschöpfen darf.

Allein dies entspricht auch dem Zweck des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 7b ZPO. Hierdurch soll einer Partei in den Fällen zu ihrem Recht verholfen werden, in denen eine bestimmte Urteilsgrundlage mit qualifizierten verbrieften Beweismitteln in Widerspruch steht (Zöller/Greger, aaO § 580 Rn. 1). Die Restitutionsklage soll auf diese Weise verhindern, daß die Autorität der Gerichte und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung dadurch beeinträchtigt werden, daß rechtskräftige Urteile nicht überprüft werden können, obwohl ihre Grundlagen für jedermann erkennbar in einer für das allgemeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise erschüttert sind (BGHZ 46, 300, 302 f; 38, 333, 336 f; 57, 211, 214 f). Das ist auch dann der Fall, wenn ein im Vorprozeß nicht bestrittener Vortrag nicht der Wahrheit entspricht und sich dies eindeutig aus den nunmehr aufgefundenen Urkunden ergibt.

Die vom Senat abgelehnte Auffassung argumentiert zudem widersprüchlich, soweit sie in den Fällen, in denen die Tatsache im Vorprozeß zugestanden worden war, den Widerruf des Geständnisses unter den Voraussetzungen des § 290 ZPO zulassen will (so Stein/Jonas/Grunsky, aaO). Denn auch Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind grundsätzlich als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). In beiden Fällen liegt unstreitiger Vortrag vor, an den das Gericht des Vorprozesses gebunden war.

Die Gegenauffassung führt auch in einem Fall wie dem hier gegebenen zu unbilligen Ergebnissen. Denn der Restitutionsbeklagte hatte bereits vor Erhebung der Klage im Vorprozeß erkannt, daß "einiges auf eine deutliche Rückdatierung und somit auf eine nachträgliche Besicherung" des Darlehensgebers hindeutet, wie aus seinem Schreiben vom 21. März 2001 an den anwaltlichen Vertreter des Darlehensgebers hervorgeht. Er hat dies insbesondere mit den Rechnungsdaten vom 8. September 2000 und 12. Dezember 2000 in der "dem Vertrag anhängenden Inventarliste" begründet. Gleichwohl hat er mit der knapp zwei Monate später erhobenen Klage als Beweismittel lediglich die Vertragsurkunde, nicht aber die Inventarliste vorgelegt und auch die daraus gewonnenen Erkenntnisse verschwiegen. Der Schutzzweck der Restitutionsklage verlangt gerade in einem solchen Fall, der im Vorprozeß unterlegenen Partei die Möglichkeit zu eröffnen, den sich aus den nachträglich aufgefundenen Urkunden ergebenden Sachverhalt vorzutragen und hierdurch die im Vorprozeß unbestritten gebliebene Tatsache noch in Abrede zu stellen. Dies geht in Übereinstimmung mit der aufgezeigten Rechtsprechung zu § 580 Nr. 7b ZPO nicht über den Aussage- und Beweisgehalt der später aufgefundenen Urkunde hinaus.

c) Nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen in dem angefochtenen Urteil geht das Berufungsgericht nicht davon aus, daß die Restitutionsklägerin im Vorprozeß den Abschluß eines Darlehensvertrages am 5. September 2000 zwischen der Schuldnerin und dem Darlehensgeber sowie dessen Zahlung an die Restitutionsklägerin im Sinne des § 288 ZPO zugestanden hatte. Hiergegen erhebt die Revision keine Einwände. Solche sind auch nicht ersichtlich.

d) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Vorlage der nachträglich aufgefundenen Urkunden im Vorprozeß hätte nach der Rechtsauffassung des damals entscheidenden Gerichts dazu geführt, daß eine der Restitutionsklägerin günstigere Entscheidung ergangen wäre; die Frage, ob es genügt, daß der Restitutionsgrund hierzu geeignet ist (bejahend BGHZ 61, 186, 194; BGH, Urt. v. 25. Juni 1980 - IVb ZR 520/80, FamRZ 1980, 880, 881; v. 29. April 1982 - IX ZR 37/81, NJW 1982, 2128, jew. zu § 641 i ZPO; verneinend RGZ 75, 53, 56; 151, 203, 210; BGHZ 57, 211, 215), hat es mit Recht dahinstehen lassen. Den Fall, daß die später aufgefundenen Urkunden keinen urkundlichen Beweiswert haben, sondern nur Anlaß geben, im Vorprozeß noch nicht benannte Zeugen zu vernehmen (vgl. BGHZ 38, 333, 337), hat das Oberlandesgericht mit rechtsfehlerfreier Begründung ausgeschlossen. Hiergegen wendet die Revision auch nichts ein.

Ende der Entscheidung

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