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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2001
Aktenzeichen: IX ZR 59/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 59/99

vom

19. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel

am 19. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. November 1998 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Klägern zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 1.170.891 DM.

Gründe:

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Im Wege des Schadensersatzes können die Kläger nur das erhalten, was ihnen im Vorprozeß nach materiellem Recht objektiv zugestanden hätte (vgl. BGHZ 124, 86, 95; 125, 27, 34). Den Vorprozeß konnten die Kläger jedenfalls deshalb nicht gewinnen, weil die Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 Buchst. e i.V.m. Buchst. a letzter Halbs. der Urkunde des Notars K. nicht erfüllt waren: Die Kläger haben sogar im vorliegenden Prozeß nicht in zulässiger Weise unter Beweis gestellt, daß von den übrigen sieben Mietparteien wenigstens vier formgerechte und rechtswirksame Zustimmungserklärungen abgegeben haben; die dazu angekündigten Mietverträge haben die Kläger nicht vorgelegt. Eines gerichtlichen Hinweises darauf bedurfte es nicht, nachdem der Beklagte die Voraussetzung ausdrücklich bestritten (S. 9 f der Klageerwiderung vom 29.4.1997 = Bl. 119 f GA; S. 17 der Berufungsbeantwortung vom 16.6.1998 = Bl. 227 GA) sowie gerügt hatte, daß die Mietverträge nicht vorgelegt worden sind (S. 2 der Berufungsbeantwortung = Bl. 212 GA).



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