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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2004
Aktenzeichen: IX ZR 60/02
Rechtsgebiete: ZPO, AO
Vorschriften:
ZPO § 554b | |
AO § 80 Abs. 1 Satz 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 18. März 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Februar 2002 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 182.481,61 € (356.903 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
1. Soweit das Berufungsurteil das Verfahren 5 K 3416/90 FG Köln behandelt, ist ihm weitgehend schon wegen der Bindungswirkung der Feststellungsbescheide zuzustimmen. Die Zustellung an den Steuerberater A. war wirksam (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 4 AO). Hinsichtlich des Anwesens P. beruht das angefochtene Urteil auf einer revisionsrechtlich haltbaren tatrichterlichen Würdigung.
2. Soweit das Berufungsurteil das Verfahren 2 K 1918/93 FG Köln betrifft, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, daß der Bundesfinanzhof bei fachgerechter Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Revision aus Rechtsgründen hätte zulassen müssen (vgl. BGHZ 133, 110, 111; 145, 256, 261). Das Urteil des BFH vom 30. September 1997 (BFHE 184, 406), das die Vermutung für eine Überschußerzielungsabsicht erstmals deutlich zugunsten des Steuerpflichtigen erweiterte, lag bei Abfassung der Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht vor. Gemessen an der zuvor ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war nicht ersichtlich, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hatte. Der Kläger hat ebenfalls nicht dargetan, daß das Urteil des FG Köln einen Rechtssatz enthielt, der in Widerspruch zu einem damals schon verkündeten Urteil des Bundesfinanzhofs stand, oder daß es wegen eines Verfahrensfehlers hätte aufgehoben werden müssen.
Eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Hinweispflicht ist in Anbetracht der eigenen Sachkunde des Klägers als Steuerberater nicht ersichtlich; im übrigen traf den Kläger die Beweislast, soweit er geltend gemacht hat, die Pflichtverletzung des Beklagten habe in einem Unterlassen gebotener Hinweise und Belehrungen bestanden (vgl. BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, WM 1996, 1841, 1842).
Ende der Entscheidung
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