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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: IX ZR 60/05
Rechtsgebiete: StPO, ZPO
Vorschriften:
StPO § 111c Abs. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 7. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 121.579,98 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zu den Beschlüssen vom 10. Oktober 1994 und 11. Dezember 2000 sind nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht sein Urteil nicht auf diese Beschlüsse gestützt hat.
Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers aus dem Pfändungsbeschluss vom 18. Juli 2003 abgeleitet. Seine Ausführungen hierzu sind weder widersprüchlich noch willkürlich.
Hinsichtlich der Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme gemäß § 111c Abs. 1 StPO vollzogen hat, ist die Darlegungs- und Beweislast vom Berufungsgericht nicht verkannt worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann nicht der Vollzug einer jeden Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft im Wege des Anscheinsbeweises vermutet werden, weil es für den Vollzug an einem regelmäßigen, typischen Geschehensablauf fehlt. Jedenfalls könnte es nicht als typischer, zu erwartender Vollzug angesehen werden, dass beschlagnahmte Wertpapiere im Bankschließfach des Beschuldigten verbleiben. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt insoweit nicht vor; sie ist auch nicht in dem erforderlichen Maße dargelegt (vgl. BGHZ 154, 288, 291).
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten, die Staatsanwaltschaft habe das Schließfach, nachdem sie es geöffnet und die Wertpapiere festgestellt hatte, wieder verschlossen und versiegelt, zutreffend als verspätet zurückgewiesen. Wie die Beschwerdeerwiderung richtig ausführt, war entsprechender Sachvortrag, der lediglich noch konkretisiert worden wäre, weder in erster Instanz noch in der Berufungsbegründung gehalten worden, obwohl hierzu Veranlassung bestand.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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