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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: IX ZR 60/06
Rechtsgebiete: AnfG
Vorschriften:
AnfG § 3 Abs. 1 | |
AnfG § 11 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 12. Oktober 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 49.245,89 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der klagende Rechtsanwalt schloss mit der schon zahlungsunfähigen A. GbR (fortan: A. ) einen Treuhandvertrag, durch den ihm das verbliebene Vermögen der A. mit dem Ziel übertragen wurde, es möglichst gleichmäßig an die Vielzahl der Gläubiger zu verteilen. Die Beklagten, die zu dem Kreis der Gläubiger gehören, haben Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erwirkt, mit denen sie die Ansprüche der A. aus dem Treuhandvertrag auf Kündigung und Rückübertragung gepfändet haben. Hierauf gestützt haben sie den Treuhandvertrag gekündigt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass den Beklagten kein Anspruch auf Kündigung des Treuhandvertrages und auf Rückübertragung der überlassenen Gegenstände zusteht. Die Beklagten haben widerklagend Zahlung verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Kläger - gestützt auf § 3 Abs. 1 AnfG - zur Zahlung verurteilt und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge in vollem Umfang weiter.
II.
Der Statthaftigkeit der Revision der Beklagten steht die fehlende Zulassung des Rechtsmittels entgegen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Soweit es darum geht, ob den Beklagten ein Anspruch auf Kündigung des Treuhandvertrages und auf Rückübertragung der überlassenen Gegenstände zusteht, hat das Berufungsgericht die Revision in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
1. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz, durch den die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. In den Entscheidungsgründen führt das Berufungsgericht jedoch aus, eine grundsätzliche Bedeutung liege in der Frage der Anfechtbarkeit von Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit einer beabsichtigten "Privatinsolvenz". Hieraus ergibt sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Teile des prozessualen Anspruchs, bezüglich derer die Rechtsfrage entscheidungserheblich geworden ist.
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Prüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision auch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils heranzuziehen (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360; BGH, Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716). In diesen Fällen ist jedoch erforderlich, dass sich die Beschränkung der Zulassung klar ergibt. Der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschränken wollen (BGHZ 153, 358, 361 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH). Eine hinreichend klare Beschränkung besteht indes dann, wenn sich die von dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 362; BGH, Urt. v. 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, NJW 1996, 926, 927, insoweit in BGHZ 131, 385 nicht abgedruckt; Beschl. v. 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 45/04, aaO S. 716).
b) Die Streitfrage, die das Berufungsgericht höchstrichterlich geklärt wissen will, betrifft die Anfechtbarkeit von Vermögensübertragungen nach dem Anfechtungsgesetz im Zusammenhang mit einer beabsichtigten gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Dem auf §§ 11, 3 Abs. 1 AnfG gestützten Anfechtungsanspruch der Beklagten hat das Berufungsgericht entsprochen. Die Zulassung wirkt deshalb nur für den Kläger, zu dessen Lasten über den Anfechtungsanspruch entschieden worden ist.
2. Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Es ist möglich, die Revision hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes zuzulassen, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 45/04, aaO S. 716). Im Streitfall haben die Beklagten ihre Zahlungsanträge in erster Linie auf ihre angeblichen durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse überwiesenen Ansprüche der A. auf Rückabwicklung des Treuhandvertrages und hilfsweise auf einen eigenen Anspruch gegen den Kläger aus § 11 AnfG gestützt. Auf diesen Hilfsanspruch hätten die Beklagten ihre Widerklage beschränken können.
Ende der Entscheidung
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