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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: IX ZR 61/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 133 | |
BGB § 157 | |
BGB § 270 Abs. 1 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 7. Juli 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Januar 2001 wird nicht angenommen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 90.991,60 € festgesetzt.
Gründe:
Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und die Revision verspricht im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Auslegung hat auch unter Berücksichtigung von Art. 20 des bulgarischen Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge vom 1. Januar 1950 Bestand. Diese Auslegungsgrundsätze unterscheiden sich nicht von denen der §§ 133, 157 BGB. Die unterschiedlichen Dispositivtypen der beiderseitigen Rechtsordnungen - § 270 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. insoweit auch BGHZ 157, 20, 22 ff) und Art. 68 Buchst. a) des bulgarischen Obligationenrechts - stehen der im Ergebnis zutreffenden Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Auch nach bulgarischem Recht kann eine Schickschuld vereinbart werden, selbst wenn sie als gesetzlicher Regeltypus der dortigen Rechtsordnung unbekannt ist. Der beiderseitigen Interessenlage und den Gesichtspunkten von Treu und Glauben entspricht eine solche Auslegung des Anwaltsvertrages vom 4. Dezember 1996 insbesondere deshalb, weil nicht angenommen werden kann, daß die Beklagte als staatlicher Außenhandelsbetrieb sich entgegen Art. 89 der bulgarischen Zivilprozeßordnung vom 6. Februar 1952 einer anwaltlichen Honorarklage im Ausland stellen wollte. Dies war auch den Klägern erkennbar.
Ende der Entscheidung
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