Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: IX ZR 61/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 61/05

vom 18. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 18. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 155.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin, sie sei am 20. August 2001 während der vom Landgericht als erwiesen angesehenen Fehlzeit von 1 Stunde und 40 Minuten wahrscheinlich im Wettbewerbsarchiv in Berg gewesen, zu Recht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen. Dies hatte die Klägerin weder während des Arbeitsgerichtsprozesses noch in erster Instanz vor dem Landgericht - auch nicht während der sehr ausführlichen Beweisaufnahme, bei der sie zugegen war - behauptet. Unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangenen Vortrag zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Selbstbindung der früheren Arbeitgeberin der Klägerin bei Arbeitszeitverstößen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht auf.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

Zurück