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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: IX ZR 63/07
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 133
InsO § 133 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 17. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 43.856,03 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1.

Zu Recht hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten eine anfechtbare Zuwendung im Sinne des § 133 InsO angenommen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt es, dass der Insolvenzschuldner die Gegenleistung dessen, was ein Dritter als Leistungsmittler an den Anfechtungsbeklagten weitergegeben hat, aufgebracht hat (BGHZ 174, 228, 237 Rn. 26). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Insolvenzschuldnerin hat die Werkleistung an Frau J. erbracht, und Frau J. hat die Gegenleistung - den Werklohn - in Höhe von "bis zu 45.000 EUR" als "Kaufpreis" für die an sie abgetretene Forderung, die knapp unter 45.000 EUR lag, gegen die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte als Zedentin geleistet. Die nach § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin liegt in dem Abschluss des Werkvertrages mit der ausdrücklichen Abrede, dass der Insolvenzschuldnerin dadurch keine Liquidität zufließen sollte, vielmehr der Werklohn mit der an die Auftraggeberin abgetretenen Forderung der Beklagten "verrechnet" werden sollte.

2.

Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen sind nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat das entsprechende Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen, es aber aus Rechtsgründen für nicht beachtlich angesehen. Von einer Einvernahme der Eheleute F. konnte das Berufungsgericht absehen, weil die in deren Wissen gestellten Behauptungen der Beklagten zur (drohenden) Zahlungsunfähigkeit, soweit sie nicht als wahr unterstellt werden konnten, mangels konkreter Tatsachen unsubstantiiert, auf Ausforschung gerichtet und deshalb als Grundlage eines Beweises ungeeignet waren. Dies ist unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 70, 288, 294; BVerfG NJW 2003, 125, 127).

3.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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