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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2009
Aktenzeichen: IX ZR 63/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 234 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 9. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 3. Juni 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe:
Dem Kläger war gegen die Versäumung der Revisions- und der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsurteil ist dem Kläger nicht vor dem 3. Juni 2008 zugestellt worden. Am 27. Juni 2008 hat der Kläger Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren beantragt. Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ihm am 26. März 2009 zugestellt worden. Am 27. März 2009 hat der Kläger durch eine am Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Am 23. April 2009 ist die Revisionsbegründung eingegangen. Die Wiedereinsetzungsfristen für die Einlegung der Revision (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und deren Begründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sind damit gewahrt worden.
Ende der Entscheidung
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