Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: IX ZR 64/05
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO
Vorschriften:
ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 | |
BRAO § 49b Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 27. September 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. Februar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 35.254,72 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verstöße des Berufungsgerichts gegen die verfassungsmäßigen Rechte der Beklagten liegen nicht vor. Das Berufungsgericht durfte bei der Berechnung des Geschäftswertes bezogen auf das frühe Verfahrensstadium ohne Willkürverstoß an die von der Beklagten während des Mandatsverhältnisses übergebenen Unterlagen anknüpfen. Zu diesem Tatsachenmaterial, aus dem die Kläger den Wert des ausgleichspflichtigen Gesellschaftsanteils abgeleitet haben, hätte sich die Beklagte substantiell einlassen müssen. Sie hat jedoch in erster Instanz nicht geltend gemacht, dass es den von den Klägern auf dieser Grundlage errechneten Anspruch gegen ihren Ehemann nicht stützte. Ihren hierzu in der Berufungsinstanz im Schriftsatz vom 15. Oktober 2004 gehaltenen Vortrag hatten die Kläger - entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde - bestritten (vgl. Schriftsatz der Kläger vom 3. Dezember 2004). Er war deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde stützt sich nicht darauf, dass diese Voraussetzungen in der Berufungsinstanz geltend gemacht worden sind oder auch nur objektiv gegeben waren. Ein Gehörsverstoß liegt deshalb nicht vor.
2. Die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsanwalt den Mandanten außerhalb des Anwendungsbereichs des im Streitfall noch nicht anwendbaren § 49b Abs. 5 BRAO auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung hinzuweisen hat, sind im Grundsätzlichen geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, ZIP 1998, 1801, 1803; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, WM 2007, 1390, 1391). Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze auf den Einzelfall angewandt. Ein Bedürfnis, die Rechtsprechung im Sinne der Nichtzulassungsbeschwerde weiterzuentwickeln, ist nicht erkennbar.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.