Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2004
Aktenzeichen: IX ZR 65/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter, Raebel, Neskovic, Vill und Cierniak am 5. Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 485.727,29 € (950.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde herausgestellte Rechtsfrage, ob das pflichtwidrige Verhalten des Konkursverwalters auch dann eine Masseverbindlichkeit begründet, wenn und soweit dieses Verhalten der Umsetzung eines schon vor der Eröffnung des Konkursverfahrens erstellten Konzepts dient, wird nicht entscheidungserheblich; denn die Verletzung eines lediglich schuldrechtlichen Anspruchs aus Ziffer XV des Pachtvertrages begründet nur eine Konkursforderung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02, NJW 2003, 3060, 3061). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage dahingestellt sein lassen und die Klage allein mangels Ursächlichkeit der behaupteten Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden abgewiesen.
2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Ausführungen des Berufungsurteils zur fehlenden Kausalität angreift, vermag sie keinen Rechtsfehler von allgemeiner Bedeutung und insbesondere keinen Verstoß des Berufungsgerichts gegen Verfahrensgrundrechte aufzuzeigen. Eine Zulassung der Revision kommt daher auch nicht nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO in Betracht.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.