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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: IX ZR 65/04
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 171 Abs. 2 |
Entscheidung wurde am 28.11.2005 korrigiert: im Tenor 2. Absatz muß der Gegenstandswert statt 29.634,10 € richtig 69.870,00 € lauten
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. September 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 69.870,00 €.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Kosten des vom Beklagten eingeschalteten Verwerters nicht vorab vom (Brutto-)Verwertungserlös abzuziehen, sondern Teil der tatsächlich angefallenen Verwertungskosten im Sinne des § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO sind. Die nicht weiter begründete gegenteilige Auffassung von Lwowski (MünchKomm-InsO, § 171 Rn. 37) vermag die ganz herrschende Meinung nicht in Frage zu stellen (vgl. Braun/Gerbers, InsO 2. Aufl. § 171 Rn. 13; FK-InsO/Wegener, 3. Aufl. §§ 170, 171 Rn. 4; Smid, InsO 2. Aufl. § 171 Rn. 8; Becker in Nerlich/Römermann, InsO § 171 Rn. 16; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 171 Rn. 3; Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, aaO § 171 InsO Rn. 8; Ringstmeier in Beck/Depre, Praxis der Insolvenz S. 400; Mönning, FS Uhlenbruck S. 239, 251; Ehlenz ZInsO 2003, 165, 167).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist auf Literaturstimmen (vgl. auch BGH, Urt. v. 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, WM 2003, 694, 696), wonach trotz der im Berufungsurteil geschilderten Gesetzesgeschichte ein Anspruch auf Erstattung notwendiger Erhaltungskosten aus "zumindest analoger Anwendung" der §§ 683, 670 BGB folgen kann. Auf die von der Beschwerde in den Vordergrund ihrer Ausführungen gestellte Frage, ob die §§ 170, 171 InsO eine abschließende (Erhaltungskosten ausschließende) Sonderregelung enthalten, kommt es jedoch nicht an: Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unabhängig von einem etwaigen Vorrang der §§ 170, 171 InsO auch darauf (selbständig) gestützt, dass der Beklagte keine Ansprüche aus dem BGB geltend machen kann. Denn es hat Ansprüche aus § 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB mit einer auf den Einzelfall bezogenen tatrichterlichen Feststellung verneint. Dies hält der Beschwerdeführer zwar für "rechtsirrig". Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum "auch-fremden-Geschäft" übersehen haben könnte, ergeben sich aus dem Berufungsurteil aber nicht. Einen Zulassungsgrund in Bezug auf die Verneinung eines Gegenanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag zeigt der Rechtsmittelführer nicht auf.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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