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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.02.2006
Aktenzeichen: IX ZR 65/05
Rechtsgebiete: BOStB


Vorschriften:

BOStB § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 65/05

vom 2. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 2. Februar 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 286.323,45 €.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass in dem Zeitraum von 1994 bis 1997 ein Steuerberatervertrag nur zwischen der Beklagten und der W. GmbH & Co. KG (sowie L. W. ) bestand. Der auch von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verkannte Interessenkonflikt mit der Kommanditgesellschaft stand zudem einer Vertretung der Klägerin durch die Beklagte entgegen (§ 57 StBerG, § 6 BOStB).

In den Schutzbereich dieses Steuerberatervertrages war die Klägerin nicht einbezogen; denn sie war jedenfalls nicht schutzbedürftig (vgl. BGHZ 70, 327, 329 f; 133, 168, 173 f; BGH, Urt. v. 16. Juni 1987 - IX ZR 74/86, NJW 1987, 2510, 2511; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2005, 1904, 1905).

Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe positive Kenntnis davon gehabt, dass der übernommene "Bauernhof" in steuerrechtlicher Hinsicht kein landwirtschaftliches Anwesen gewesen sei und somit dringender Handlungsbedarf bestanden habe, beruht auf einer möglichen tatrichterlichen Würdigung des Inbegriffs der Verhandlungen (§ 286 ZPO); dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere bezieht sich der Hinweis auf die vierjährige Untätigkeit der Klägerin lediglich auf ihre auch im vorangehenden Absatz angeführte Erklärung, nicht sie, sondern ihre Nichte hätte das Nötige zu veranlassen gehabt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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