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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2002
Aktenzeichen: IX ZR 66/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 17. Juli 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. Februar 2001 wird angenommen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an Peter F. , N. Straße in K. , DM 80.000 nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt
bis zur Annahme 51.129,19 € (= 100.000 DM),
nach der Annahme 40.903,35 € (= 80.000 DM).
Gründe:
Hinsichtlich des Feststellungsausspruchs war die Revision nicht anzunehmen, weil die Revision insoweit keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und im Ergebnis keinen Erfolg verspricht (§ 554 b ZPO a.F.).
Der Vortrag des Beklagten, er habe den Kläger über den Schriftwechsel mit dem Haftpflichtversicherer der Gegenseite durch Übersendung von Abschriften informiert, ist unerheblich, weil sich daraus nicht ergibt, daß der Beklagte den Aufklärungspflichten vor Abschluß eines Abfindungsvergleichs genügt und der Kläger dem beabsichtigten Vergleich zugestimmt hat (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 1994 - IX ZR 123/93, NJW 1994, 2085, 2086).
Falls der Kläger sich nach Abschluß des Vergleichs nach dem Eingang der Vergleichssumme erkundigt hat, kann daraus nicht zwingend auf die nachträgliche Billigung des Vergleichs geschlossen werden.
Daß die auf die Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden gerichtete Feststellungsklage im Vorprozeß erfolgreich gewesen wäre, hat das Berufungsgericht hinreichend festgestellt.
Ende der Entscheidung
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