Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: IX ZR 66/06
Rechtsgebiete: SGB VII, ZPO


Vorschriften:

SGB VII § 8 Abs. 1
SGB VII § 8 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 66/06

vom 7. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 7. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 95.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wann ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII bei einem unstreitigen Zusammenwirken von "inneren" und "äußeren" Ursachen anzunehmen ist, ist nicht entscheidungserheblich. Ebenso wenig hat die Beschwerde eine Divergenz des Berufungsgerichts zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgezeigt.

Die von der Beschwerde angesprochene Rechtsprechung und die von ihr aufgeworfene Grundsatzfrage betreffen die Abgrenzung, wann ein Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII vorliegt, wenn das Unfallereignis in kausaler Konkurrenz mit einer beim Versicherten vorhandenen Krankheitsanlage oder Schadensanlage den Eintritt eines Körperschadens oder eines psychischen Schadens herbeigeführt hat. Ob in diesen Fällen das Unfallereignis die Entstehung des Schadens mitverursacht hat, richtet sich hier danach, ob das Unfallereignis zumindest auch eine wesentliche Bedingung für die Entstehung des Schadens oder ob die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung und damit die alleinige Ursache war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist hier darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark ist oder so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedarf, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (BSGE 60, 215, 216; 62, 220, 222; BSG MDR 1958, 281; NJW 1962, 702; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rn. 375 mit weiteren Nachweisen).

Für die Entscheidung des Berufungsgerichts war dagegen die Frage maßgeblich, ob die im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erforderliche zeitliche Begrenzung der Einwirkung gegeben war. Diese erfordert, dass die fragliche Gesundheitsschädigung innerhalb einer Arbeitsschicht hervorgerufen wurde (BSGE 15, 41, 45; 15, 112, 113; 15, 190, 193; 24, 216, 219; BSG, Urt. v. 8. Dezember 1998 - B 2 U 1/98 R, Rn. 22; Brackmann/Krasney aaO § 8 Rn. 15; Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung SGB VII § 8 Rn. 28).

Bei über mehrere Arbeitsschichten auftretenden (Gewalt-)Einwirkungen ist eine einzelne (Gewalt-)Einwirkung nur dann ein Unfall, wenn sie sich aus der Gesamtheit der Einwirkungen derart hervorhebt, dass sie nicht lediglich als die letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertigen Einwirkungen erscheint (BSG Die Berufsgenossenschaft 1966, 360; SozR 2200 § 762 Nr. 2; BSG, Urt. v. 8. Dezember 1998, aaO; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 Rn. 15; Brackmann/Becker, aaO § 9 Rn. 19, 22).

In diesem Sinn vermochte das Berufungsgericht nicht festzustellen, dass sich die Einwirkungen durch die Besprechung vom 14. Mai 1997 aus der Gesamtheit der Einwirkungen auf den Beklagten während seiner Arbeit schon vor dieser Besprechung derart deutlich hervorhob, dass sie nicht nur als die letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertige Einwirkung erschien, also lediglich als Auslöser anzusehen war.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

Zurück