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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: IX ZR 67/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 18. Dezember 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1999 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert wird auf 31.904,48 € (bzw. 62.399,73 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Obwohl Abschnitt IV des Vertrages nicht ganz unzweideutig abgefaßt ist, war danach gemäß der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts der Halbbruder Fischer des Klägers erkennbar schuldrechtlich verpflichtet, eine Erbenstellung wegen der verbleibenden Eigentumswohnung Nr. 1 nicht geltend zu machen.
Ende der Entscheidung
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