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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: IX ZR 67/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 11. Januar 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 74.904,26 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das rechtliche Gehör des Klägers ist nicht verletzt. Vielmehr hat der Kläger in den Vorinstanzen keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die einen Anlass zu Hinweisen der Beklagten auf deren (unterstellte) Pflichtverletzung darstellen könnten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 543 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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