Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2002
Aktenzeichen: IX ZR 68/01
Rechtsgebiete: ZPO, BNotO, MaBV
Vorschriften:
ZPO § 554 b a.F. | |
BNotO § 24 Abs. 1 | |
MaBV § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 11. Juli 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 213.204,11 € (= 416.991 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO a.F.).
Der Beklagte hat eine Amtspflicht schuldhaft verletzt. Er hat es im Anschluß an die Beurkundung eines Bauträgerkaufvertrages übernommen (§ 24 Abs. 1 BNotO), das Vorliegen der Baugenehmigung als Fälligkeitsvoraussetzung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MaBV) zu prüfen, gegenüber den Erwerbern zu bestätigen und deren Zahlungen nur im Falle eines positiven Ergebnisses an den Bauträger weiterzuleiten. Der Beklagte hat eine unrichtige Fälligkeitsbestätigung abgegeben, weil damals nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts keine für das Bauvorhaben verwertbare Baugenehmigung vorlag.
Die Amtspflichtverletzung war für den Schaden der Kläger ursächlich. Nach den nicht mit Aussicht auf Erfolg angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts hätten die Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten nichts bezahlt.
Der Schaden fällt auch in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht. Der Notar, der es übernimmt, das Vorliegen der Baugenehmigung als Voraussetzung der Fälligkeit der Bauträgerforderungen zu prüfen, kann und muß dafür einstehen, ob eine ihm vom Bauträger präsentierte Baugenehmigung das Kaufobjekt betrifft. Das war hier nicht der Fall, weil die Kläger eine von insgesamt neun Eigentumswohnungen erworben hatten, wohingegen die vorgelegte Baugenehmigung ein Einfamilienhaus betraf.
Ein Mitverschulden der Erwerber hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeschlossen. Der Notar kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, die Adressaten seiner Bestätigung hätten nicht darauf vertrauen dürfen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.