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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: IX ZR 68/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. September 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. März 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 342.351,67 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Dem Berufungsgericht ist kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs unterlaufen. Es hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Beweisangebote der Klägerin ersichtlich im Blick auf das Urteil des Senats vom 17. April 1986 (IX ZR 54/85, ZIP 1986, 720) für unerheblich gehalten (vgl. BVerfGE 67, 90, 95; 70, 288, 294), nachdem die Schuldnerin allein gegenüber der Bank aufgetreten und sich als alleinige Kontoinhaberin bezeichnet hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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