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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: IX ZR 69/05
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 | |
ZPO § 6 | |
ZPO § 771 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 7. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.112,92 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Drittwiderspruchsklage, die sie in der Revision in vollem Umfang weiter verfolgen will, die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12. August 2003 - 34 M 5124/03. Dieser Pfändungsbeschluss ist wegen einer Hauptforderung der Beklagten von 5.112,92 € nebst Zinsen und Kosten erwirkt worden.
Der Streitwert der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO bemisst sich gemäß § 6 ZPO nach dem Betrag der Pfandforderung ohne Zinsen und Kosten (BGH, Beschl. v. 19. Januar 1983 - VIII ZR 277/82, WM 1983, 246; v. 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90, FamRZ 1991, 547; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort "Widerspruchsklage"). Dementsprechend haben bereits das Landgericht und das Berufungsgericht den Streitwert zutreffend auf diesen Betrag festgesetzt. Für die Nichtzulassungsbeschwerde gilt nichts anderes.
Ende der Entscheidung
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