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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2006
Aktenzeichen: IX ZR 7/05
(1)
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 86 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 551 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. März 2006 beschlossen :
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2004 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Kläger (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO) nicht innerhalb der Frist des § 551 Abs. 2 ZPO begründet worden ist.
Ende der Entscheidung
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