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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: IX ZR 70/02
Rechtsgebiete: HGB
Vorschriften:
HGB § 171 Abs. 1 | |
HGB § 172 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 5. Dezember 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 334.822,04 € (654.855 DM).
Gründe:
Der Nichtzulassungsbeschwerde muß der Erfolg versagt bleiben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Nichtzulassungsbeschwerde formulierte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist oder ob das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrundegelegt hat, der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, nach der der Steuerberater aufgrund des ihm auf die Betreuung in Steuersachen gerichteten Mandats verpflichtet ist, dem Mandanten die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu empfehlen, wenn sich ergibt, daß der Mandant Hilfe in allgemein-rechtlichen, insbesondere gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten benötigt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; Urt. v. 30. September 1999 - IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, 2361 r.Sp. unten). Denn die Nichtzulassungsbeschwerde hat schon nicht hinreichend dargelegt, daß die von ihr angesprochene Rechtsfrage entscheidungserheblich ist.
Daß gerade die von dem Beklagten empfohlene Art der Verbuchung zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB geführt hat, ist nicht erkennbar und wird von der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht ausgeführt. Ohne nähere Darlegung der haftungsrechtlichen Auswirkungen der von dem Beklagten empfohlenen Art der Verbuchung läßt sich nicht feststellen, ob dadurch überhaupt ein in dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung liegender Schaden verursacht worden ist oder diese Haftungsfolge nicht ohnehin entstanden wäre (zur Kontenführung bei der GmbH & Co. KG vgl. Ihrig, in: Sudhoff, GmbH & Co. KG 5. Aufl. § 20 m.w.Nachw.).
Ende der Entscheidung
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