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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: IX ZR 70/07
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel,

die Richterin Lohmann und

die Richter Dr. Pape und Grupp

am 12. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. März 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.210.918,94 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.

Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht begründet. Den Urteilsgründen kann entnommen werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu dem von dem Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis zu dem Beginn der Sekundärverjährung sachlich Stellung genommen hat. Konnte der Kläger sich hierzu nicht abschließend äußern, hätte er einen Vertagungsantrag stellen oder eine Schriftsatzfrist beantragen müssen (vgl. Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl. § 139 Rn. 14). Die Annahme der Verjährung durch das Berufungsgericht beruht auf einer nicht verallgemeinerungsfähigen Würdigung des entschiedenen Einzelfalls, die im Übrigen auch nahe liegend ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (vgl. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

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